Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und Rechtliches
Mit dem Inkrafttreten des neuen Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wurde auch die Grundversorgungsverordnung (StromGVV) für Haushaltskunden verabschiedet.
Grundlage für die Versorgung der grundversorgten und ersatzversorgten Kunden der Stadtwerke Südholstein sind sowohl die Grundversorgungsverordnung für Strom als auch die ergänzenden Bedingungen.
Abwendungsvereinbarung § 19 Abs. 5 StromGVV§ 19 Abs. 5 StromGVV
Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden, spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten.
Wie gesetzlich vorgeschrieben, stellen wir Ihnen hier eine Muster-Abwendungsvereinbarung zur Verfügung: Muster-Abwendungsvereinbarung
Für Verbraucher im Sinne des §13 BGB gilt:
Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e. V. ist für uns verpflichtend. Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice, Postfach 80 01, 53105 Bonn, T 0 30-22 48 05 00, verbraucherservice-energie@bnetza.de
Zur Beilegung von Streitigkeiten können Verbraucher ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e. V. beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie zunächst unseren Kundenservice kontaktiert haben und keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.
Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, T 0 30-27 57 24 00, info@schlichtungsstelle-energie.de, www.schlichtungsstelle-energie.de