ÖkoStrom wärmepumpe: Für alle, die eine steuerbare Wärmepumpe besitzen
Mit unserem ÖkoStrom wärmepumpe profitieren Besitzerinnen und Besitzer einer steuerbaren Wärmepumpe von reduzierten Stromkosten. Denn der § 14a EnWG regelt, dass die Leistung von Wärmepumpen und anderen stromintensiven Geräten in Spitzenzeiten vom Netzbetreiber gesteuert werden kann, um das Stromnetz zu entlasten. Diese Steuerung durch den Netzbetreiber wird mit einer Reduzierung der Netzentgelte belohnt, die pauschal (Modul 1) oder prozentual für jede Kilowattstunde (Modul 2) abgerechnet wird.
So leistet eure Wärmepumpe nicht nur einen Beitrag zur Energiewende, sondern bietet auch attraktive Vorteile in eurem Stromtarif!
Eure Vorteile auf einen Blick:
- 100 % Ökostrom
- Reduzierte Netzentgelte & Modulwahl nach § 14a EnWG
- Preisgarantie: ausschließlich auf den Arbeitspreis Vertrieb bis 31.12.2026
- Erstlaufzeit: bis Ende des Jahres
- Vertragsverlängerung nach Erstlaufzeit: 1 Monat
- Kündigungsfrist: 1 Monat
- Kundencenter in Pinneberg und Tornesch
Angebot für Kunden aus:
Pinneberg | Bönningstedt | Borstel-Hohenraden | Prisdorf | Tangstedt | Tornesch
Unsere Preise
ÖkoStrom wärmepumpe / Preis seit 01.02.2026
| unabhängig vom Verbrauch | Netto | Brutto* |
|---|---|---|
| Arbeitspreis Vertrieb** (Cent/kWh) | 15,82 | 18,83 |
| Grundpreis Vertrieb ohne Messstellenbetrieb*** (Euro/Jahr) | 79,15 | 94,19 |
Die Preise verstehen sich zuzüglich der vom Netzbetreiber berechneten Netzentgelte sowie der Konzessionsabgabe, Umlagen und Steuern in der jeweils gültigen Höhe und dem jeweils ausgewähltem Modul.
FAQ's
Hier findet ihr die Antworten auf die häufigsten Fragen rund um den § 14a EnWG und unseren ÖkoStrom wärmepumpe!
§ 14a EnWG regelt, dass Wärmepumpen und andere stromintensive Geräte bei Bedarf ihre Leistung kurzzeitig vom Netzbetreiber steuern bzw. reduzieren lassen müssen, um das Stromnetz zu entlasten. Im Gegenzug für diese Steuerungsmaßnahmen erhaltet ihr als Besitzerinnen und Besitzer dieser Geräte Vorteile in Form von sogenannten reduzierten Netzentgelten. Ihr profitiert also davon, dass der Netzbetreiber den Stromverbrauch der Wärmepumpen steuern darf, indem ihr weniger dafür zahlen müsst, dass der Strom zu euch nach Hause kommt. Diese geringeren Netzentgelte lassen sich über zwei verschiedene Abrechnungsmodelle (Modul 1 und Modul 2) abwickeln.
Die Steuerung von Wärmepumpen durch den Netzbetreiber ist nötig, weil viele dieser Geräte zur gleichen Zeit sehr viel Strom verbrauchen, zum Beispiel an kalten Tagen, wenn zahlreiche Wärmepumpen gleichzeitig Strom zum Heizen benötigen. Dadurch entstehen Spitzenlasten, die das Netz überfordern könnten. Damit das nicht passiert, gelten sie als steuerbare Verbrauchseinrichtungen: Geräte, deren Stromverbrauch der Netzbetreiber bei Bedarf etwas herunterregeln darf.
Diese vorübergehende Leistungsreduzierung nennt man netzdienliche Steuerung. Sie hilft, das Stromnetz stabil zu halten, ohne dass die Geräte komplett ausgeschaltet werden.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind Geräte, deren Energieverbrauch bei Bedarf vom Netzbetreiber aus der Ferne geregelt werden kann, um das Stromnetz zu stabilisieren und vor Überlastung zu schützen. Dies ist besonders wichtig bei Geräten und Anlagen mit hohem Energieverbrauch wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Klimaanlagen, die meist zu den gleichen Zeiten betrieben werden und so Spitzenlasten verursachen können.
Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten nach § 14a EnWG :
- Wärmepumpen
- nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für E-Autos (Wallboxen)
- Anlagen zur Erzeugung von Kälte (Klimaanlagen)
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher)
Für Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden und, bei denen § 14a EnWG greift, gelten laut Bundesnetzagentur Übergangsfristen. Die geltenden Regelungen unterscheiden sich je nachdem, ob die Anlage bereits durch den Netzbetreiber gesteuert wird oder nicht:
Mit Steuerung durch den Netzbetreiber: Für bestehende Anlagen, die bereits von reduzierten Netzentgelten des Netzbetreibers profitieren, bleiben die bisherigen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2028 unverändert bestehen. Danach gelten auch für diese Anlagen die neuen Vorgaben. Wer möchte, kann jedoch schon vorher freiwillig auf die neuen Steuerungsregelungen umsteigen und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Netzbetreiber abschließen.
Ohne Steuerung durch den Netzbetreiber: Bestehende Anlagen, für die keine Steuerungsvereinbarung mit dem Netzbetreiber besteht, sind auch langfristig nicht von den neuen Vorgaben betroffen. Auf Wunsch könnt ihr jedoch freiwillig eine Vereinbarung zur netzdienlichen Steuerung mit dem Netzbetreiber abschließen.
Die Preisübersicht für Wärmepumpen, die vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen wurden, findet ihr hier unter 4. ÖkoStrom wärmepumpe.
Wärmepumpen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden bzw. werden, müssen der netzdienlichen Steuerung zur Verfügung stehen. Sie müssen demzufolge so angeschlossen werden, dass sie vom Netzbetreiber steuerbar sind. Im Gegenzug profitiert ihr von reduzierten Netzentgelten auf eurer Abrechnung, wofür zwei verschiedene Optionen, die sogenannten Module, zur Wahl stehen.
Nein. Die vollständige Abschaltung ist nicht zulässig. Steuerungsmaßnahmen durch den Netzbetreiber erfordern nach § 14a EnWG immer die Bereitstellung einer Mindestleistung für eure Geräte. So wird beispielsweise der Betrieb einer Wärmepumpe während einer solchen Maßnahme nicht unterbrochen.
Wichtig:
Manche Wallboxen und ältere Wärmepumpen lassen sich zwar grundsätzlich steuern, bieten aber keine Möglichkeit, ihre Leistung stufenweise zu drosseln. Sie reagieren je nach Modell lediglich mit „an“ oder „aus“. Ein Blick in die technischen Unterlagen oder die Produktbeschreibung hilft dabei, herauszufinden, ob das Gerät derartige Einschränkungen aufweist. Auch wenn nur diese zwei Zustände unterstützt werden, können die betreffenden Geräte weiterhin genutzt werden und müssen nicht ersetzt werden.
Die Sperrzeiten sind von 11:00 bis 13:00 Uhr und von 17:30 bis 19:30 Uhr. Die vollständige Abschaltung der Wärmepumpe ist dabei nicht zulässig. Steuerungsmaßnahmen durch den Netzbetreiber erfordern nach § 14a EnWG immer die Bereitstellung einer Mindestleistung für eure Geräte.
Die Vereinbarung zur Steuerung der Wärmepumpe und zur Modulauswahl (Wahl des Abrechnungsmodells) müsst ihr mit eurem Netzbetreiber abschließen. Hier findet ihr nähere Informationen zur Anmeldung einer Wärmepumpe beim Netzbetreiber.
Bei Fragen könnt ihr uns kontaktieren:
Per Mail an netzanschluss@sw-suedholstein.de oder per Post an Stadtwerke Südholstein GmbH, Kundenservice Netze, Am Hafen 67, 25421 Pinneberg
FAQ's
zu unserem ÖkoStrom
Die Nachfrage unserer Kunden nach Ökostrom ist ständig angestiegen. Uns ist darüber hinaus klar, dass konventionelle Energiequellen endlich sind und unser Klima belasten. Daher möchten wir als verantwortungsvoller Energieversorger unseren Beitrag leisten und den Bezug und den Ausbau von erneuerbaren Energien ermöglichen und fördern. Gerade in der jetzigen Zeit wird klar, wie wichtig ein Umstieg auf erneuerbare Energien ist.
Ökostrom ist Strom aus erneuerbaren Energien, der durch Herkunftsnachweise (HKN) belegt wird. Zu den erneuerbaren Energiequellen zählen Sonne, Wind, Wasser, Biomasse und Geothermie. Herkunftsnachweise belegen, aus welcher Anlage und aus welcher erneuerbaren Energiequelle eine entsprechende Strommenge stammt. Entscheiden sich Verbraucher und Verbraucherinnen für einen Ökostromtarif, muss der Energieversorger für die gelieferte Strommenge entsprechende Herkunftsnachweise einsetzen. (Quelle: Umweltbundesamt)
Ein Herkunftsnachweis (HKN) ist ein elektronisches Dokument, das bescheinigt, aus welcher Anlage und welcher erneuerbaren Energiequelle eine bestimmte Strommenge erzeugt und in das Stromnetz eingespeist wurde. Der HKN sorgt dafür, dass diese Strommenge mit diesen Eigenschaften nur einmal verkauft werden kann. Hierfür werden die HKN im Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes entwertet. (Quelle: Umweltbundesamt)
Herkunftsnachweise (HKN) belegen, wie und wo Strom aus erneuerbaren Energien produziert wurde. Neben allgemeinen Angaben zum Ausstellungsdatum, dem Ausstellungsland und der erzeugten Strommenge, enthält jeder HKN auch detaillierte Angaben zur Erzeugungsanlage. Ergänzend dazu sind auch freiwillige Angaben zur speziellen Art und Weise der Anlage oder der Stromproduktion möglich. (Quelle: Umweltbundesamt)
Herkunftsnachweise (HKN) können nach ihrer Ausstellung innerhalb Deutschlands, aber auch über Ländergrenzen hinweg europaweit und unabhängig von Strom gehandelt werden. Im Vergleich zur Ökostromnachfrage existieren derzeit noch wenige Herkunftsnachweise aus deutschen Anlagen. Aus diesem Grund bieten viele Stromlieferanten in Deutschland Stromprodukte mit Herkunftsnachweisen aus weiteren Ländern an, die Teil der Energiegemeinschaft sind. (Quelle: Umweltbundesamt)
Physisch fließt aus eurer Steckdose ein sogenannter Stromnetz-Mix: Sobald Strom – egal aus welcher Quelle – ins öffentliche Netz eingespeist wird, vermischen sich die Elektronen unweigerlich. Das bedeutet, dass neben Strommengen aus erneuerbaren Energien auch Strommengen aus anderen Energiequellen Teil des Strommixes sind. Wenn ihr Ökostrom bezieht, passiert Folgendes: Für jede Kilowattstunde, die ihr verbraucht, wird ein sogenannter Herkunftsnachweis (HKN) gekauft und entwertet. Dieser Nachweis belegt verbindlich, dass genau diese Strommenge aus erneuerbaren Energien erzeugt und in das öffentliche Netz eingespeist wurde. Mit dem Bezug von Ökostrom leistet ihr also einen direkten Beitrag dazu, dass mehr regenerative Energie produziert und ins Stromnetz eingespeist wird – auch wenn physisch ein Mix aus eurer Steckdose kommt. (Quelle: Umweltbundesamt)
Mit unseren Ökostromprodukten entscheidet ihr euch für Strom aus erneuerbaren Energieanlagen. Laut Stromkennzeichnung weisen unsere Ökostromprodukte 0 g/kWh CO₂-Emissionen und 0 g/kWh radioaktiven Abfall aus. Damit unterstützt ihr den Ausbau erneuerbarer Energien und leistet einen Beitrag zur Energiewende.
Preise (Archiv)
| unabhängig vom Verbrauch | Netto | Brutto* |
|---|---|---|
| Arbeitspreis Vertrieb** (Cent/kWh) | 13,197 | 15,704 |
| Grundpreis Vertrieb ohne Messstellenbetrieb*** (Euro/Jahr) | 89,42 | 106,41 |
* Die Preise sind als Nettopreise kalkuliert, die Bruttopreise (beinhalten den derzeit gültigen Umsatzsteuersatz von 19%) und sind gerundet.
** Hinzu kommen die jeweils vom Netzbetreiber berechneten Netzentgelte sowie die Konzessionsabgabe, Umlagen und Steuern in der jeweils gültigen Höhe und dem jeweils ausgewähltem Modul.
*** Zusätzlich zum Arbeits- und Grundpreis werden dem Kunden vom Lieferanten die Entgelte für den Messstellenbetrieb und Messdienstleistung für die jeweils verbaute Messeinrichtung an der Abnahmestelle / dem Zählpunkt in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt, wenn der Kunde keine Vereinbarung mit einem anderen Messstellenbetreiber (i. S. § 5 MsbG) als dem grundzuständigen Messstellenbetreiber geschlossen hat. Ist letzteres der Fall erfolgt die Abrechnung zwischen Kunden und dem anderen Messstellenbetreiber direkt; in der Jahresverbrauchsabrechnung entfällt somit die Berechnung der Kosten für den Messstellenbetrieb.