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Netzgebiet Südholstein

ÖkoStrom wärmepumpe: Für alle, die eine steuerbare Wärmepumpe besitzen

Mit unserem ÖkoStrom wärmepumpe profitieren Besitzerinnen und Besitzer einer steuerbaren Wärmepumpe von reduzierten Stromkosten. Denn der § 14a EnWG regelt, dass die Leistung von Wärmepumpen und anderen stromintensiven Geräten in Spitzenzeiten vom Netzbetreiber gesteuert werden kann, um das Stromnetz zu entlasten. Diese Steuerung durch den Netzbetreiber wird mit einer Reduzierung der Netzentgelte belohnt, die pauschal (Modul 1) oder prozentual für jede Kilowattstunde (Modul 2) abgerechnet wird.

So leistet eure Wärmepumpe nicht nur einen Beitrag zur Energiewende, sondern bietet auch attraktive Vorteile in eurem Stromtarif!

Eure Vorteile auf einen Blick:

  • 100 % Ökostrom
  • Reduzierte Netzentgelte & Modulwahl nach § 14a EnWG
  • Preisgarantie: ausschließlich auf den Arbeitspreis Vertrieb bis 31.12.2025
  • Erstlaufzeit: bis Ende des Jahres
  • Vertragsverlängerung nach Erstlaufzeit: 1 Monat
  • Kündigungsfrist: 1 Monat
  • Kundencenter in Pinneberg und Tornesch

Angebot für Kunden aus:
Pinneberg | Bönningstedt | Borstel-Hohenraden | Prisdorf | Tangstedt | Tornesch

Unsere Preise

ÖkoStrom wärmepumpe / Preis seit 01.07.2025

unabhängig vom Verbrauch Netto Brutto*
Arbeitspreis Vertrieb (Cent/kWh)** 13,197 15,704
Grundpreis Vertrieb ohne Messstellenbetrieb*** (Euro/Jahr) 89,42 106,41
ÖkoStrom wärmepumpe Jetzt bestellen

FAQ's

Hier findet ihr die Antworten auf die häufigsten Fragen rund um den § 14a EnWG und unseren ÖkoStrom wärmepumpe!

Was genau regelt § 14a EnWG?

§ 14a EnWG regelt, dass Wärmepumpen und andere stromintensive Geräte bei Bedarf ihre Leistung kurzzeitig vom Netzbetreiber steuern bzw. reduzieren lassen müssen, um das Stromnetz zu entlasten. Im Gegenzug für diese Steuerungsmaßnahmen erhaltet ihr als Besitzerinnen und Besitzer dieser Geräte Vorteile in Form von sogenannten reduzierten Netzentgelten. Ihr profitiert also davon, dass der Netzbetreiber den Stromverbrauch der Wärmepumpen steuern darf, indem ihr weniger dafür zahlen müsst, dass der Strom zu euch nach Hause kommt. Diese geringeren Netzentgelte lassen sich über zwei verschiedene Abrechnungsmodelle (Modul 1 und Modul 2) abwickeln.

Die Steuerung von Wärmepumpen durch den Netzbetreiber ist nötig, weil viele dieser Geräte zur gleichen Zeit sehr viel Strom verbrauchen, zum Beispiel an kalten Tagen, wenn zahlreiche Wärmepumpen gleichzeitig Strom zum Heizen benötigen. Dadurch entstehen Spitzenlasten, die das Netz überfordern könnten. Damit das nicht passiert, gelten sie als steuerbare Verbrauchseinrichtungen: Geräte, deren Stromverbrauch der Netzbetreiber bei Bedarf etwas herunterregeln darf.

Diese vorübergehende Leistungsreduzierung nennt man netzdienliche Steuerung. Sie hilft, das Stromnetz stabil zu halten, ohne dass die Geräte komplett ausgeschaltet werden.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind Geräte, deren Energieverbrauch bei Bedarf vom Netzbetreiber aus der Ferne geregelt werden kann, um das Stromnetz zu stabilisieren und vor Überlastung zu schützen. Dies ist besonders wichtig bei Geräten und Anlagen mit hohem Energieverbrauch wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Klimaanlagen, die meist zu den gleichen Zeiten betrieben werden und so Spitzenlasten verursachen können.

Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten nach § 14a EnWG :

  • Wärmepumpen
  • nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für E-Autos (Wallboxen)
  • Anlagen zur Erzeugung von Kälte (Klimaanlagen)
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher)
Was ist unter der netzdienlichen Steuerung zu verstehen?

Die netzdienliche Steuerung ist die gezielte Regelung und Steuerung von Verbrauchseinrichtungen (wie z. B. Wärmepumpen, Elektroauto-Ladepunkte oder Stromspeicher) durch den Netzbetreiber, um das Stromnetz zu entlasten und eine stabile Energieversorgung sicherzustellen. Dabei wird der Energieverbrauch so angepasst, dass Spitzenlasten im Stromnetz vermieden und die Verfügbarkeit von Strom zu jeder Zeit gewährleistet wird.

Dies kann durch zeitliche Verschiebung von Verbrauchsspitzen, wie z. B. das bedarfsorientierte Einschalten von Wärmepumpen, erreicht werden. Ziel ist es, die Energieverteilung im Netz zu optimieren und Engpässe zu verhindern, ohne dass der Nutzerkomfort beeinträchtigt wird.

Insgesamt trägt die netzdienliche Steuerung dazu bei, die Effizienz des Stromnetzes zu steigern und den Übergang zu erneuerbaren Energien zu unterstützen, indem sie Flexibilität und Lastmanagement ermöglicht.

 

Was ist der Vorteil von der netzdienlichen Steuerung? Was sind reduzierte Netzentgelte?

Kurz gefasst, ist der Vorteil von der netzdienlichen Steuerung, dass euer Strompreis sinkt.

Wenn ihr eure Wärmepumpe durch den Netzbetreiber steuern lasst, profitiert ihr von reduzierten Netzentgelten. Netzentgelte sind die Kosten, die jeder Netznutzer an den Netzbetreiber zahlen muss. Bei Privathaushalten werden die Netzentgelte über den Stromanbieter erhoben und von diesem an die Netzbetreiber weitergeleitet. Im Kontext des § 14a EnWG erhaltet ihr entweder eine pauschale Reduzierung eurer Netzentgelte (Modul 1) oder eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 % (Modul 2). Die Art der Reduzierung bzw. die Modulwahl ist abhängig davon, ob die Wärmepumpe einen eigenen Stromzähler aufweist oder über einen gemeinsamen Zähler mit dem Stromverbrauch im Haushalt läuft.

 

Wozu dienen die Module?

Die Module legen fest, in welcher Form ihr die reduzierten Netzentgelte erhaltet. Die Modulwahl ist abhängig davon, ob der Verbrauch der Wärmepumpe über einen eigenen Stromzähler erfasst wird oder nicht.

Modulwahl:
Modul 1 sieht eine pauschale Reduzierung der Netzentgelte vor und ist für Wärmepumpen ausgelegt, die keinen eigenen Stromzähler aufweisen. Der Stromverbrauch der Wärmepumpe wird in diesem Fall über einen gemeinsamen Zähler mit dem Haushaltsstrom erfasst.

Modul 2 sieht eine prozentuale Netzentgeltreduzierung für jede Kilowattstunde vor und ist für Wärmepumpen ausgelegt, die einen eigenen Stromzähler besitzen und, deren Verbrauch folglich getrennt vom Haushaltsstrom erfasst wird.

Wichtig:
Sofern ihr keine Modulwahl bei der Anmeldung eurer Wärmepumpe zur netzdienlichen Steuerung trefft, werdet ihr automatisch dem Modul 1 zugeordnet.

Meine Wärmepumpe wurde vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen: Welche Regelungen greifen?

Für Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden und, bei denen § 14a EnWG greift, gelten laut Bundesnetzagentur Übergangsfristen. Die geltenden Regelungen unterscheiden sich je nachdem, ob die Anlage bereits durch den Netzbetreiber gesteuert wird oder nicht:

Mit Steuerung durch den Netzbetreiber: Für bestehende Anlagen, die bereits von reduzierten Netzentgelten des Netzbetreibers profitieren, bleiben die bisherigen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2028 unverändert bestehen. Danach gelten auch für diese Anlagen die neuen Vorgaben. Wer möchte, kann jedoch schon vorher freiwillig auf die neuen Steuerungsregelungen umsteigen und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Netzbetreiber abschließen.

Ohne Steuerung durch den Netzbetreiber: Bestehende Anlagen, für die keine Steuerungsvereinbarung mit dem Netzbetreiber besteht, sind auch langfristig nicht von den neuen Vorgaben betroffen. Auf Wunsch könnt ihr jedoch freiwillig eine Vereinbarung zur netzdienlichen Steuerung mit dem Netzbetreiber abschließen.

Die Preisübersicht für Wärmepumpen, die vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen wurden, findet ihr hier unter 4. ÖkoStrom wärmepumpe.

Meine Wärmepumpe wurde am 1. Januar 2024 oder später angeschlossen: Welche Regelungen greifen?

Wärmepumpen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden bzw. werden, müssen der netzdienlichen Steuerung zur Verfügung stehen. Sie müssen demzufolge so angeschlossen werden, dass sie vom Netzbetreiber steuerbar sind. Im Gegenzug profitiert ihr von reduzierten Netzentgelten auf eurer Abrechnung, wofür zwei verschiedene Optionen, die sogenannten Module, zur Wahl stehen.

Kann meine Wärmepumpe durch den Netzbetreiber vollständig abgeschaltet werden?

Nein. Die vollständige Abschaltung ist nicht zulässig. Steuerungsmaßnahmen durch den Netzbetreiber erfordern nach § 14a EnWG immer die Bereitstellung einer Mindestleistung für eure Geräte. So wird beispielsweise der Betrieb einer Wärmepumpe während einer solchen Maßnahme nicht unterbrochen.

Wichtig:
Manche Wallboxen und ältere Wärmepumpen lassen sich zwar grundsätzlich steuern, bieten aber keine Möglichkeit, ihre Leistung stufenweise zu drosseln. Sie reagieren je nach Modell lediglich mit „an“ oder „aus“. Ein Blick in die technischen Unterlagen oder die Produktbeschreibung hilft dabei, herauszufinden, ob das Gerät derartige Einschränkungen aufweist. Auch wenn nur diese zwei Zustände unterstützt werden, können die betreffenden Geräte weiterhin genutzt werden und müssen nicht ersetzt werden.

Zu welchen Zeiten finden die Steuerungsmaßnahmen statt?

Die Sperrzeiten sind von 11:00 bis 13:00 Uhr und von 17:30 bis 19:30 Uhr. Die vollständige Abschaltung der Wärmepumpe ist dabei nicht zulässig. Steuerungsmaßnahmen durch den Netzbetreiber erfordern nach § 14a EnWG immer die Bereitstellung einer Mindestleistung für eure Geräte.

Wie kann ich die Steuerungsvereinbarung mit meinem Netzbetreiber abschließen?

Die Vereinbarung zur Steuerung der Wärmepumpe und zur Modulauswahl (Wahl des Abrechnungsmodells) müsst ihr mit eurem Netzbetreiber abschließen. Hier findet ihr nähere Informationen zur Anmeldung einer Wärmepumpe beim Netzbetreiber.

Bei Fragen könnt ihr uns kontaktieren:
Per Mail an netzanschluss@sw-suedholstein.de oder per Post an Stadtwerke Südholstein GmbH, Kundenservice Netze, Am Hafen 67, 25421 Pinneberg

Jetzt online abschließen

* Die Preise sind als Nettopreise kalkuliert, die Bruttopreise (beinhalten den derzeit gültigen Umsatzsteuersatz von 19%) und sind gerundet.

** Hinzu kommen die jeweils vom Netzbetreiber berechneten Netzentgelte sowie die Konzessionsabgabe, Umlagen und Steuern in der jeweils gültigen Höhe.

*** Die Entgelte für den Messstellenbetrieb einschließlich Steuerungseinrichtungen (z.B. Steuerbox, Rundsteuerempfänger) und Steuerung (Datenkommunikation) werden in jeweils geltender Höhe nach dem Preisblatt des grundzuständigen Messstellenbetreibers zusätzlich zum Grundpreis abgerechnet, wenn der Kunde keine Vereinbarung mit einem anderen Messstellenbetreiber (i. S. § 5 MsbG) als dem grundzuständigen Messstellenbetreiber geschlossen hat. Ist letzteres der Fall erfolgt die Abrechnung zwischen Kunden und dem anderen Messstellenbetreiber direkt; in der Jahresverbrauchsabrechnung entfällt somit die Berechnung der Kosten für den Messstellenbetrieb.