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Netzgebiet Südholstein

Sichere Versorgung zu fairen Preisen - unsere Grundversorgung!

Informationen für unsere Kunden in der Gasgrundversorgung in Pinneberg, Borstel-Hohenraden, Bönningstedt und Tornesch.

Eure Vorteile auf einen Blick:

  • Jederzeit sicher versorgt
  • Faire Preise
  • Kundencenter in Pinneberg und Tornesch

Unsere Preise

ErdGas komfort / Preis seit 01.02.2025

unabhängig vom Verbrauch Netto Brutto*
Arbeitspreis (Cent/kWh) 9,886 11,764
Grundpreis (Euro/Jahr)*** 100,29 119,35

Die Preise gelten auch für die Ersatzversorgung von Haushaltkunden aus dem Niederdrucknetz.

Zusätzlich zum Arbeits- und Grundpreis werden dem Kunden vom Lieferanten die Entgelte für den Messstellenbetrieb und Messdienstleistung für die jeweils verbaute Messeinrichtung an der Abnahmestelle / dem Zählpunkt in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt, wenn der Kunde keine Vereinbarung mit einem anderen Messstellenbetreiber (i. S. § 5 MsbG) als dem grundzuständigen Messstellenbetreiber geschlossen hat. Ist letzteres der Fall erfolgt die Abrechnung zwischen Kunden und dem anderen Messstellenbetreiber direkt; in der Jahresverbrauchsabrechnung entfällt somit die Berechnung der Kosten für den Messstellenbetrieb.

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Preise (Archiv)

Unsere Preise bis 31.01.2025

ErdGas komfort
unabhängig vom Verbrauch Netto Brutto*
Arbeitspreis (Cent/kWh) 9,947 11,837
Grundpreis (Euro/Jahr) 118,14 140,59
Kleinverbrauchstarif - Tornesch
Bis 863 kWh/Jahr Netto Brutto*
Arbeitspreis (Cent/kWh) 14,20 16,90
Grundpreis (Euro/Jahr) 76,31 90,81
Grundpreistarif - Tornesch
Ab 864 kWh/Jahr Netto Brutto*
Arbeitspreis (Cent/kWh) 11,74 13,97
Grundpreis (Euro/Jahr) 97,55 116,08

* Die Preise sind als Nettopreise kalkuliert, die Bruttopreise (beinhalten den derzeit gültigen Umsatzsteuersatz von 19%) und sind gerundet.

** Das Produkt enthält auch die Entgelte des vom grundzuständigen Messstellenbetreiber durchgeführten Messstellenbetriebs für eine konventionelle Messeinrichtung (all inklusive-Produkt).

*** Zusätzlich zum Arbeits- und Grundpreis werden dem Kunden vom Lieferanten die Entgelte für den Messstellenbetrieb und Messdienstleistung für die jeweils verbaute Messeinrichtung an der Abnahmestelle / dem Zählpunkt in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt, wenn der Kunde keine Vereinbarung mit einem anderen Messstellenbetreiber (i. S. § 5 MsbG) als dem grundzuständigen Messstellenbetreiber geschlossen hat. Ist letzteres der Fall erfolgt die Abrechnung zwischen Kunden und dem anderen Messstellenbetreiber direkt; in der Jahresverbrauchsabrechnung entfällt somit die Berechnung der Kosten für den Messstellenbetrieb.