Sichere Versorgung zu fairen Preisen - unsere Grundversorgung!
Informationen für unsere Kunden in der Gasgrundversorgung in Pinneberg, Borstel-Hohenraden, Bönningstedt und Tornesch.
Eure Vorteile auf einen Blick:
- Jederzeit sicher versorgt
- Faire Preise
- Kundencenter in Pinneberg und Tornesch
Unsere Preise
ErdGas komfort / Preis seit 01.02.2025
unabhängig vom Verbrauch | Netto | Brutto* |
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Arbeitspreis (Cent/kWh) | 9,886 | 11,764 |
Grundpreis (Euro/Jahr)*** | 100,29 | 119,35 |
Die Preise gelten auch für die Ersatzversorgung von Haushaltkunden aus dem Niederdrucknetz.
Zusätzlich zum Arbeits- und Grundpreis werden dem Kunden vom Lieferanten die Entgelte für den Messstellenbetrieb und Messdienstleistung für die jeweils verbaute Messeinrichtung an der Abnahmestelle / dem Zählpunkt in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt, wenn der Kunde keine Vereinbarung mit einem anderen Messstellenbetreiber (i. S. § 5 MsbG) als dem grundzuständigen Messstellenbetreiber geschlossen hat. Ist letzteres der Fall erfolgt die Abrechnung zwischen Kunden und dem anderen Messstellenbetreiber direkt; in der Jahresverbrauchsabrechnung entfällt somit die Berechnung der Kosten für den Messstellenbetrieb.
Weitere Informationen
Preise (Archiv)
Unsere Preise bis 31.01.2025
unabhängig vom Verbrauch | Netto | Brutto* |
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Arbeitspreis (Cent/kWh) | 9,947 | 11,837 |
Grundpreis (Euro/Jahr) | 118,14 | 140,59 |
Bis 863 kWh/Jahr | Netto | Brutto* |
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Arbeitspreis (Cent/kWh) | 14,20 | 16,90 |
Grundpreis (Euro/Jahr) | 76,31 | 90,81 |
Ab 864 kWh/Jahr | Netto | Brutto* |
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Arbeitspreis (Cent/kWh) | 11,74 | 13,97 |
Grundpreis (Euro/Jahr) | 97,55 | 116,08 |
* Die Preise sind als Nettopreise kalkuliert, die Bruttopreise (beinhalten den derzeit gültigen Umsatzsteuersatz von 19%) und sind gerundet.
** Das Produkt enthält auch die Entgelte des vom grundzuständigen Messstellenbetreiber durchgeführten Messstellenbetriebs für eine konventionelle Messeinrichtung (all inklusive-Produkt).
*** Zusätzlich zum Arbeits- und Grundpreis werden dem Kunden vom Lieferanten die Entgelte für den Messstellenbetrieb und Messdienstleistung für die jeweils verbaute Messeinrichtung an der Abnahmestelle / dem Zählpunkt in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt, wenn der Kunde keine Vereinbarung mit einem anderen Messstellenbetreiber (i. S. § 5 MsbG) als dem grundzuständigen Messstellenbetreiber geschlossen hat. Ist letzteres der Fall erfolgt die Abrechnung zwischen Kunden und dem anderen Messstellenbetreiber direkt; in der Jahresverbrauchsabrechnung entfällt somit die Berechnung der Kosten für den Messstellenbetrieb.