Direkt zum Inhalt

Ersatzversorgung / Ersatzbelieferung für Nicht-Haushaltskunden

Ersatzversorgung / Ersatzbelieferung für Nicht-Haushaltskunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM)

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13. Juli 2005 hat u. a. den Zweck, eine sichere und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit Energie (Strom und Gas) zu transparenten Preisen sicherzustellen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatzversorgung haben grundsätzlich alle Letztverbraucher, sofern sie in der Niederspannung (Strom) oder im Niederdruck (Gas) beliefert werden.

Gemäß § 38 EnWG i.V.m. § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung beziehungsweise i.V.m § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung versorgt die Stadtwerke Pinneberg GmbH im Netzgebiet, in denen die Stadtwerke Pinneberg GmbH gem. § 36 Abs. 2 EnWG Grundversorger ist, Letztverbraucher in der Niederspannung und im Niederdruck im Rahmen der sogenannten Ersatzversorgung, wenn:

  • vom Anschlussnutzer Strom oder Gas bezogen wird, ohne dass dieser Bezug einen Energieliefervertrag zugeordnet werden kann, oder
  • der eigentliche Energielieferant des Anschlussnutzers keine Energie entsprechend seiner vertraglichen Pflichten ins Netz einspeist, bspw. infolge einer Insolvenz des Energielieferanten, oder
  • die Netznutzungs- und / oder Bilanzkreisverträge mit Lieferanten gekündigt werden.
    Erfolgt die Entnahme von Energie durch Nicht-Haushaltskunden aus höheren Spannungs- oder Druckebenen, besteht für den Grundversorger und Netzbetreiber keine Pflicht zur Notversorgung. Als Grundversorger im Netzgebiet der Stadtwerke Pinneberg GmbH beliefern die Stadtwerke Pinneberg GmbH jedoch zusätzlich Nicht-Haushaltskunden mit registrierender Leistungsmessung in höheren Spannungs- und Druckebenen im Rahmen der sogenannten Ersatzbelieferung nach Eintreten einer der voran genannten Bedingungen, um damit eine ununterbrochene Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

Grundsätzlich dauern Ersatzversorgung sowie Ersatzbelieferung bis zu drei Monate. Um sicherzustellen, dass Sie danach auch weiterhin mit Energie (Strom oder Gas) beliefert werden, müssen Sie in dieser Zeit einen Sondervertrag zur Energiebelieferung abschließen.

Der genannte Arbeitspreis ist ein reiner Energiepreis und versteht sich zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt der Belieferung gültigen Netznutzungsentgelte, ggf. Blindstrom, Konzessionsabgabe, Mehrbelastungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die Umlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG (Offshore-Haftungsumlage), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV, die Sonderkundenumlage nach § 19 (2) StromNEV sowie die Strom- bzw. Gassteuer, die CO2-Abgabe und die Umsatzsteuer. Die Kostenbestandteile werden in der jeweils geltenden Höhe zusätzlich berechnet.


Preise

Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Preise der Ersatzversorgung für alle Nicht-Haushaltskunden:

Preise (Archiv)

Vom 01.12.2022 bis 31.12.2023 gelten folgende Preise der Ersatzversorgung für alle Nicht-Haushaltskunden:


Für Verbraucher im Sinne des §13 BGB gilt:

Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e. V. ist für uns verpflichtend. Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung.

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice, Postfach 80 01, 53105 Bonn, T 0 30-22 48 05 00 verbraucherservice-energie@bnetza.de

Zur Beilegung von Streitigkeiten können Verbraucher ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e. V. beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie zunächst unseren Kundenservice kontaktiert haben und keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, T 0 30-27 57 24 00, info@schlichtungsstelle-energie.de, www.schlichtungsstelle-energie.de