ErdGas Ersatzversorgung RLM
Die Ersatzversorgung gilt für Nicht-Haushaltskunden* mit registrierender Leistungsmessung (RLM), die aus dem Niederdrucknetz innerhalb des Grundversorgungsgebietes der Stadtwerke Südholstein GmbH versorgt werden. Die Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich auf Basis des tatsächlichen Gasverbrauchs und der gemessenen Leistung. Üblicherweise kommen RLM-Zähler im Gasbereich ab einem Jahresverbrauch von etwa 1.500.000 kWh oder einer entsprechenden Leistungsabnahme zum Einsatz.
Das Wichtigste auf einen Blick:
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) stellt eine sichere und zuverlässige Energieversorgung sicher. Deshalb übernehmen wir als zuständiger Grundversorger im Rahmen der gesetzlichen Ersatzversorgung automatisch die Belieferung mit Erdgas, wenn:
- Gas bezogen wird, ohne dass ein gültiger Gasliefervertrag besteht
- der bisherige Lieferant keine Energie mehr liefert, z. B. aufgrund einer Insolvenz
- die Entnahme aus dem Niederdrucknetz erfolgt
Die Ersatzversorgung erfolgt gemäß § 38 EnWG i. V. m. der GasGVV und ist auf maximal drei Monate begrenzt. In diesem Zeitraum können Sie einen neuen ErdGas-Liefervertrag abschließen, um Ihre Versorgung weiterhin sicherzustellen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl einer passenden Versorgungslösung für Ihr Unternehmen. Jetzt Anfrage senden!
Unsere Preise:
ErdGas Ersatzversorgung RLM / Preis seit 01.07.2026
| Niederdruck | Netto |
| Energiepreis (Cent/kWh) | Ihre Tages-Energiemenge x Ø Tages-Energiepreis (Tages-Spotmarktpreis von der EEX) |
| Arbeitspreis Vertrieb (Cent/kWh) | 1,0 |
| Grundpreis Vertrieb (Euro/Monat) | 200,00 |
Die Nettopreise verstehen sich zuzüglich aller der Lieferung entsprechenden Entgelte für Netznutzung, Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, Abgaben und Umlagen sowie Steuern.
Preise (Archiv)
Unsere Preise bis 30.06.2026
| Niederdruck | Netto |
|---|---|
| Energiepreis (Cent/kWh) | 20,875 |
| Grundpreis Vertrieb (Euro/Monat) | 10,00 |
Die Nettopreise verstehen sich zuzüglich aller der Lieferung entsprechenden Entgelte für Netznutzung, Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, Abgaben und Umlagen sowie Steuern.
* Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche bzw. gewerbliche Zwecke mit einem Jahresverbrauch von bis zu 10.000 kWh beziehen. Nicht-Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG sind alle übrigen Letztverbraucher.